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Rechte │ Pflichten │ Informationen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Do-It-Garage Leo Crudele für den Verkauf von Neuwagen

Stand: 01.12.2021

1. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung

1.1 Der Verkäufer (nachfolgend „Gargenbetrieb“) ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, der Käufer
seinerseits ist im Gegenzug verpflichtet, dem Gargenbetrieb ein allfälliges Eintauschfahrzeug zu übergeben und den
Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis
angerechnet.
1.2 Der Garagenbetrieb bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe
des Fahrzeugs und des Eintauschfahrzeugs sowie Zahlungsart des Kaufpreises. ▪
1.3 Er ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.
1.4 Bei gesetzlich verfügten Änderungen, der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben ist eine
entsprechende Kaufpreisanpassung vorzunehmen.
1.5 Falls zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug beim Verkäufer zur Übergabe
bereitsteht, mehr als drei Monate liegen und der Nettolistenpreis (Katalogpreis abzgl. Schweizweiter Prämien) in diesem
Zeitraum ändert, ist der Gargenbetrieb berechtigt, den Kaufpreis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der
Nettolistenpreis in diesem Zeitraum angestiegen oder gesunken ist.
1.6 Bei Änderungen des Nettolistenpreises, die im Zusammenhang mit Ausrüstungsänderungen Modellwechseln oder
gesetzlich verfügten Änderungen bei der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben stehen, ist eine solche
Kaufpreisänderung in jedem Fall vorzunehmen.

2. Eintauschfahrzeug

2.1 Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag separat beschrieben. Der Käufer des Neuwagens und Eigentümer des
Eintauschfahrzeuges sichert zu, dass keinerlei Rechte bzw. kein Eigentumsvorbehalt Dritter am Eintauschfahrzeug
bestehen. Alle Angaben zum Eintauschfahrzeug sind vollständig und richtig, der Käufer hat damit auch Unfallschäden,
Umbauten, Tuning u.a. vollständig offenzulegen.
2.2 Der Käufer sichert zu, dass keine weiteren bekannten Mängel am Eintauschfahrzeug vorhanden resp. Manipulation an
Geräten und Aggregaten erfolgt sind, die nicht schon durch den Werkstatttest erkannt worden sind. Der Käufer sichert
damit auch zu, dass es sich bei seinem Eintauschfahrzeug nicht um einen Unfallwagen handelt.

3. Merkmale des Fahrzeugs

3.1 Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Kaufvertrag
beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Der Gargenbetrieb ist
jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.
3.2 Messwerte und Daten, die in Prospekten, Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Näherungswerte dar.
3.3 Die Angaben zum Energienormverbrauch und zu CO2-Emissionen entsprechen der Typengenehmigung für das
Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages. Aus technischen Gründen und aufgrund individueller
Konfiguration ist es möglich, dass die Angaben des Fahrzeugs davon abweichen.
3.4 Die Angabe zur Energie-Effizienzklasse entspricht der Einteilung zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages.
Effizienzklassen werden jährlich angepasst, daher kann das Fahrzeug im Zeitpunkt der Auslieferung (bei unveränderten
Werten) eine andere Effizienzklasse bekommen.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung des Kaufpreises zzgl. mögl. Verzugszinsen bleiben Fahrzeug und Zubehör im Eigentum des
Gargenbetriebes. Dementsprechend darf bis zur ganzen Bezahlung des Kaufpreises nicht über diese verfügt werden
(d.h. nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, etc.). Der Gargenbetrieb ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt
eintragen zu lassen.

5. Weiterverkauf

Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht unter der Bezeichnung «Neuwagen», «Neufahrzeug» oder ähnlichen
Bezeichnungen oder Hinweisen an Dritte weiterzuverkaufen.

6. Haftung für Sachmängel

6.1 Die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang vollständig ausgeschlossen, es gelangt im Hinblick
auf Sachmängel ausschliesslich die Werksgarantie gemäss den übergebenen Garantiebestimmungen zur Anwendung.
Falls der Käufer Garantieansprüche beim Verkäufer geltend macht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.2 Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Beseitigung von Mängeln durch Nachbesserung gemäss den
nachfolgenden Bestimmungen: Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden
am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Hierbei ersetzte Teile gehören
dem Verkäufer.
6.3 Der Käufer hat dem Gargenbetrieb Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen. Er hat dem
Gargenbetrieb das Fahrzeug auf Aufforderung zur Nachbesserung durch diesen oder einen Dritten zu übergeben.
6.4 Jede Garantieleistungspflicht entfällt wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt,
überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut worden ist oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt
worden ist. Ebenso sind die technischen Servicemassnahmen des Herstellers unverzüglich, nach Bekanntwerden
durchzuführen und dürfen nicht grundlos verweigert werden.
6.5 Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.
6.6 Der Gargenbetrieb hat die Wahl, anstelle Nachbesserung in angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu
liefern.
6.7 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so kann eine Reduktion des
Kaufpreises oder Wandelung des Vertrags verlangt werden. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Bei
Wandelung gilt folgender Ansatz zur Nutzungsentschädigung: 75 Rp/km und bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2’000
= Rp/km; ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz: 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken
der UBS), vorgenommene Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Ein- und Ausbau, Montage werden nicht seitens des
Gargenbetriebes ersetzt.
6.8 Nachbesserung verlängert die generelle Garantieleistungsfrist für das Fahrzeug nicht. Nur für ersetzte Teile gilt eine neue
Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer/zwei Jahren ab dem Datum der Nachbesserung.
6.9 Bei Veräusserung des Fahrzeugs geht die Garantieleistung bis zum Ablauf, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.

7. Verzug

7.1 Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Gargenbetriebes kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er
den Gargenbetrieb schriftlich gemahnt hat, ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist
unbenützt abgelaufen ist.
7.2 Die Geltendmachung von Verzug und Verzugsschäden, die der Gargenbetrieb nicht verschuldet hat (z.B. infolge
Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks), durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen.
7.3 Verzug des Käufers
Bei Verzug des Käufers oder Stundung seiner Leistungspflichten hat der Käufer dem Gargenbetrieb einen Verzugszins
zu bezahlen, der 1 % über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS liegt.
7.4 Zudem wird der Gargenbetrieb bei Nichtannahme, Nichtübergabe des Eintauschfahrzeugs oder Verzug der
vollständigen Kaufpreiszahlung den Käufer (1.) schriftlich mahnen, und (2.) hiermit eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen
und (3.) nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des Vertrags beharren und vom Käufer
Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Gargenbetrieb vom Käufer nebst dem Wert der nicht
erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom
Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen
Schadens verlangen kann.
7.5 Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt worden ist, kann
der Gargenbetrieb 15 % des Kaufpreises zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des
Fahrzeugs sowie 15 Rp. /km ab Übergabe als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der
Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Gargenbetrieb nicht beweist, dass sein Schaden erheblich
grösser ist.

8. Gefahrtragung

8.1 Der Gargenbetrieb bzw. Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung
des Fahrzeugs bzw. Eintauschfahrzeugs bis zu dessen Übergabe.
8.2 Ist der Käufer, bzw. der Gargenbetrieb mit der Annahme des Fahrzeuges bzw. Eintauschfahrzeugs in Verzug und hat
der Käufer, bzw. der Gargenbetrieb schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt und diese ist unbenutzt
abgelaufen, geht die Gefahr über.
8.3 Ist der Verkäufer in Verzug, so ist die Nachfrist mind. 30 Tage.

9. Datenschutz

9.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der
Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der
postalischen, elektronischen Werbung (z.B. E-Mail) oder telefonisch, durch den Gargenbetrieb, die Importeurin, den
Hersteller, und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen.
9.2 Weiter ist er damit einverstanden, dass seine Daten an den Gargenbetrieb, die Importeurin, den Hersteller und/ oder
autorisierte Partner/Dienstleister übermittelt werden, welche ihren Sitz auch im Ausland haben können.
9.3 Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz bearbeitet.
9.4 Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Dritte.
9.5 Sollte der Käufer mit dem Erhalt von Werbung (z.B. per E-Mail/Telefon) nicht einverstanden sein, kann auch zu einem
späteren Zeitpunkt widerrufen werden: [E-MAIL /Telefon].

10. Zustimmungsvorbehalt

10.1 Dieser Vertrag ist nur mit der Zustimmung der Filial-Leitung des Gargenbetriebes unter Ausschluss einer
Schadenersatzpflicht, verbindlich.
10.2 Diese gilt als erfolgt, wenn nicht innert 5 Tagen (Poststempel) ab Unterzeichnung schriftlich erklärt wird, dass sie die
Zustimmung verweigere.

11. AGB Werkstatt

11.1 Mit dem Abschluss des Kaufvertrages für einen Neuwagen akzeptiert und anerkennt der Käufer zugleich auch die
jeweils aktuellen AGB der Galliker Gruppe für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie- und
Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und
Zubehör, welche für sämtliche Werkstätten des Galliker Gruppe gelten. Diese AGB für die Werkstatt werden im Rahmen
des Verkaufes mitausgehändigt und/oder liegen ergänzend bei der Kundendienstannahme der Werkstätten der
Galliker Gruppe zur Einsicht und Mitnahme auf.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
12.2 Der Sitz des Gargenbetriebes bestimmt den Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten; beim Konsumentenvertrag gilt
alternativ die hierfür vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Gebrauchtwagen

Stand: 01.12.2021

1. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung

1.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, der Käufer seinerseits ist im Gegenzug
verpflichtet, dem Verkäufer ein allfälliges Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das
übergebene Eintauschfahrzeug wird mit dem Eintauschpreis an den Kaufpreis angerechnet.
1.2 Der Verkäufer bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des
Gebrauchtwagens und des Eintauschfahrzeugs sowie Zahlungsart des Kaufpreises.
1.3 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.
1.4 Bei gesetzlich verfügten Änderungen, der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben ist eine
entsprechende Kaufpreisanpassung vorzunehmen.¨

2. Merkmale des Fahrzeugs

2.1 Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag grob beschrieben. Bei dem verkauften Fahrzeug handelt es sich nicht um einen
Unfallwagen (Fahrzeug, welches einen Unfallschaden erlitten hat mit erheblicher Beschädigung (z.B. der ChassisStruktur/Chassisrahmen o.ä.). Eine Unfallfreiheit ist nur dann zugesichert, wenn dies zuhanden des Käufers explizit und
schriftlich zugesichert wurde.
2.2 Messwerte und Daten, die in Prospekten, Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Näherungswerte dar.

3. Eintauschfahrzeug

3.1 Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag separat beschrieben. Der Käufer des Gebrauchtwagens und Eigentümer des
Eintauschfahrzeuges sichert zu, dass keinerlei Rechte bzw. kein Eigentumsvorbehalt Dritter am Eintauschfahrzeug
bestehen. Alle Angaben zum Eintauschfahrzeug sind vollständig und richtig, der Käufer hat damit auch Unfallschäden,
Umbauten, Tuning u.a. vollständig offenzulegen.
3.2 Der Käufer sichert zu, dass keine weiteren bekannten Mängel am Eintauschfahrzeug vorhanden resp. Manipulation an
Geräten und Aggregaten erfolgt sind, die nicht schon durch den Werkstatttest erkannt worden sind. Der Käufer sichert
damit auch zu, dass es sich bei seinem Eintauschfahrzeug nicht um einen Unfallwagen handelt.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung des Kaufpreises zzgl. mögl. Verzugszinsen bleiben Fahrzeug und Zubehör im Eigentum des Verkäufers
und Verfügungen darüber sind untersagt (z.B. Verkauf, Verpfändung, Schenkung). Der Verkäufer ist berechtigt, einen
Eigentumsvorbehalt am Fahrzeug und dessen Zubehör gemäss Art. 715 ZGB eintragen zu lassen.

5. Haftung für Sachmängel

5.1 Die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang vollständig ausgeschlossen.
5.2 Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt der Verkäufer die hieraus geschuldeten
Leistungen.
Falls der Käufer Ansprüche aus einer Werksgarantie oder Garantieversicherung beim Verkäufer geltend macht, gelten
die Ziff. 5.2.1 – 5.2.8.
5.2.1 Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Nachbesserung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese
durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Hierbei ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.
5.2.2 Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen.
5.2.3 Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung zur Nachbesserung zu übergeben.
5.2.4 Jede Garantiepflicht entfällt, wenn (1.) das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt,
überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut wurde (z.B. Tuning), oder (2.) die Betriebsanleitung nicht
befolgt wurde oder (3.) technische Servicemassnahmen des Herstellers grundlos nicht unverzüglich nach
Bekanntwerden durchgeführt wurden.
5.2.5 Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.
5.2.6 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so kann eine Reduktion des
Kaufpreises oder Wandelung des Vertrags verlangt werden. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Bei Wandelung gilt folgender Ansatz zur Nutzungsentschädigung: 75 Rp/km und bei fehlender Angabe: Listenpreis /
2’000 = Rp/km; ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz: 1% über dem Zinssatz für variable
Hypotheken der UBS), vorgenommene Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Ein- und Ausbau, Montage werden nicht
seitens des Verkäufers ersetzt.
5.2.7 Nachbesserung verlängert die generelle Garantieleistungsfrist für das Fahrzeug nicht.
5.2.8 Der Garantieanspruch geht bis zum Ablauf, soweit abtretbar, auf einen Fahrzeugerwerber über.
5.3. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung
gemäss Ziff. 5.1 hiervor.
5.4. Jegliche Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden wird zudem in gesetzlich zulässigem Umfang
ausgeschlossen.

6. Verzug

6.1 Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er den
Verkäufer schriftlich gemahnt hat, ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist
unbenützt abgelaufen ist.
6.2 Bei durch den Verkäufer unverschuldetem Verzug (z.B. infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur,
Streiks), sind Ansprüche durch den Käufer in jedem Falle ausgeschlossen.
6.3 Verzug des Käufers
Bei Verzug des Käufers oder Stundung seiner Leistungspflichten hat der Käufer dem Verkäufer einen Verzugszins zu
bezahlen, der 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS liegt.
6.4 Zudem kann der Verkäufer bei Nichtannahme, Nichtübergabe des Eintauschfahrzeugs oder Verzug mit der
vollständigen Kaufpreiszahlung den Käufer (1.) schriftlich mahnen, (2.) eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen und (3.)
nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des Vertrags beharren und vom Käufer
Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Verkäufer vom Käufer nebst dem Wert der nicht erbrachten
Leistung in jedem Fall 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom Vertrag
zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens
verlangen kann.
6.5 Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt worden ist, kann
der Verkäufer 15% des Kaufpreises zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des
Fahrzeugs sowie 15 Rp. /km ab Übergabe als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der
Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Verkäufer nicht beweist, dass sein Schaden erheblich grösser
ist.

7. Gefahrtragung

7.1 Der Verkäufer bzw. Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des
Fahrzeugs bzw. Eintauschfahrzeugs bis zu dessen Übergabe.
7.2 Ist der Käufer bzw. der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeuges bzw. Eintauschfahrzeugs in Verzug und hat der
Käufer bzw. der Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt, geht die Gefahr nach Fristablauf über.
7.3 Ist der Verkäufer in Verzug, beträgt die Nachfrist mindestens 30 Tage.

8. Datenschutz

8.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der
Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der
postalischen, elektronischen (z.B. E-Mail) oder telefonischen Werbung, durch den Verkäufer, die zuständige Importeurin,
den zuständigen Hersteller und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen.
8.2 Weiter ist er damit einverstanden, dass seine Daten an die zuständige Importeurin, den zuständigen Hersteller und/oder
autorisierte Partner/Dienstleister übermittelt werden.
8.3 Die Daten werden in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen bearbeitet.
8.4 Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Dritte.
8.5 Sollte der Käufer mit dem Erhalt von Werbung (z.B. per E-Mail/Telefon) nicht einverstanden sein, kann auch zu einem
späteren Zeitpunkt widerrufen werden. Die Kontaktinformationen für den Widerruf und weitere Bestimmungen zum
Datenschutz, die auf diesen Vertrag Anwendung finden, sind beim Verkäufer verfügbar.

9. Zustimmungsvorbehalt

9.1 Dieser Vertrag ist nur mit der Zustimmung des Garagenbetreibers verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei
Verweigerung der Zustimmung besteht nicht.
9.2 Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn nicht innert 5 Tagen (Poststempel) ab Unterzeichnung schriftlich erklärt wird, dass
die Zustimmung verweigert wird.

10. AGB Werkstatt

10.1 Mit dem Abschluss des Kaufvertrages für einen Gebrauchtwagen akzeptiert und anerkennt der Käufer zugleich auch
die jeweils aktuellen AGB der Do-It-Garage für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie- und
Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und
Zubehör, welche für sämtliche Werkstätten des Do-It-Garage gelten. Diese AGB für die Werkstatt werden im Rahmen
des Verkaufes mit ausgehändigt und/oder liegen ergänzend bei der Kundendienstannahme der Werkstatt der
Do-It-Garage zur Einsicht und Mitnahme auf.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Es gilt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers; beim Konsumentenvertrag gilt die gesetzlich für
diesen vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Do-It-Garage Leo Crudele für Reparatur- Serviceleistungen Werkstattbesuch, Erstellung von Kostenvoranschlägen, Verkauf und Einbau von Ersatzteilen und Zubehör

Stand: 01.12.2021

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Garagenbetrieben der Galliker Gruppe
(nachfolgend «Garagenbetrieb») und Ihnen als Kunden für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen, für damit
zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.
1.2 Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit
halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist folglich immer eingeschlossen.

2. Einbezug der vorliegenden AGB

2.1 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierten Bestandteil aller Verträge zwischen dem vorgenannten
Garagenbetrieb und dem Kunden, welche sich auf die Durchführung von Reparatur- bzw. Serviceleistungen sowie den
Verkauf und/oder Einbau von Ersatzteilen und Zubehör beziehen. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich,
mündlich) und dem Ort (Garagenbetrieb, Internet) des Vertragsabschlusses.
2.2 Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der seiner Homepage aufgeschaltet und/oder liegt
ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht und
Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden folglich jederzeit einsehbar.
2.3 Der Einbezug resp. die Geltung abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn
der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Auftragserteilung

3.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des
zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebes so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten
Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im
Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.
3.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den
aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten
temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend
dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen
allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht
einzustehen.
3.3 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit
dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

4.1 Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die
bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der
Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die
Arbeiten und Ersatzteile / Zubehör aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen
Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige
Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
4.2 Wenn sich bei den Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen
seitens des Garagenbetrieb erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb
nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages
übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser
hat dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde
während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem
Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese
Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit
die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der
Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht dessen vorgängige Zustimmung einholen.
4.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des
Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung
des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag nicht erteilt werden.
4.4 Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit
eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

5.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und
Gefahr.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder
Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
5.3 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb.
auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der
Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen
Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige
Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag (mind. jedoch CHF 15.00/Tag) berechnen,
soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

6. Rechnung

6.1 In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund
eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
6.2 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der
Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine
Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus
welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu
begleichen.

7. Zahlungsmodalitäten/Verrechnung/Verzug

7.1 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via
EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehn Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp.
Übersendung der betreffenden Rechnung.
7.2 Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Drüber hinaus wird
das Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt,
bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7.3 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen
ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für
übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in
Rechnung zu stellen.
7.4 Der Garagenbetrieb ist dazu berechtigt, das Inkasso einer fälligen Forderung einem Dritten zu übertragen. Die Kosten
dieser Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

8. Gewährleistung für Reparatur- und Serviceleistungen

8.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen.
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb spätestens innerhalb von sieben
Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben
Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge,
gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt und damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche
Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
8.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur- bzw. Serviceleistungen verjähren in 2 Jahren ab
Abnahme des Fahrzeuges.
8.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes
zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen
Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der
Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet,
Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte
Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

9. Garantie für Ersatzteile und Zubehör

9.1 Der Kunde hat Ersatzteile und Zubehör bei der Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7
Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten
schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, sind alle Mängelrechte verwirkt.
9.2 Soweit die Ersatzteile und das Zubehör über eine laufende Herstellergarantie verfügen, gilt ausschliesslich diese und wird
die gesetzliche Gewährleistung in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Soweit keine Herstellergarantie
besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör in 2 Jahren ab der Lieferung.
Tritt innerhalb der Garantiefrist / Gewährleistungsfrist ein fristgerecht gerügter Mangel auf, so hat der Kunde
ausschliesslich Anspruch auf den kostenlosen Umtausch der Ware. Ist der kostenlose Umtausch der Ware nicht möglich,
so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.
9.3 Die Haftung des Garagenbetriebes für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere Schäden an anderen
Fahrzeugteilen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden etc. wird,
soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

10. Haftung

10.1 Der Garagenbetrieb haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung, die Haftung für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für
von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Garagenbetriebes resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc.
obliegt dem Kunden.
10.2 Eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
besonders vereinbarten Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt vorbehalten.
10.3 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des
Garagenbetrieb in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach dafür besorgt zu sein,
dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
10.4 Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses
ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die
Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige
MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende
Verkehrstauglichkeit auf Verlangen des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der
Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund
des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr
eingesetzt werden soll.
10.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in seinem Auftrag vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug,
welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (so beispielsweise das
Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine
Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu
verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein
Tuning die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am
Fahrzeug insbesondere am Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden
und Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig
ausgeschlossen.

11. Ersatzteile/Verbrauchsmaterialien des Kunden

Überlässt der Kunde dem Garagenbetrieb Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien mit der Anweisung, diese im Rahmen
von Service- bzw. Reparaturarbeiten zu verwenden, so erfolgt selbiges ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden.
Jede Haftung und Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes für allfällige Mängel an diesen Ersatzteilen bzw.
Verbrauchsmaterialien und/oder die Haftung für Folgeschäden werden in gesetzlich zulässigem Umfang
ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

12.1 Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst
allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat das Recht, entsprechende
Einträge in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
12.2 Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB
zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung
des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht
zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird –
nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

13. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der
Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer
Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen
Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb, durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter
Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten
durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet
werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum
Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit
dem Erhalt von elektronischer Werbung bzw. Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit etc. nicht
einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

14. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge.
Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen
der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

15. Änderung der AGB

15.1 Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
15.2 Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die
jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebes veröffentlicht resp. liegt beim Empfang
Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

16. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen
ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es
auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger
internationaler Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Do-It-Garage Leo Crudele für Liftmiete, Arbeitsplatzmiete, Werkzeug oder Maschinenmiete

Stand: 01.12.2021

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die Do-It-Garage Leo Crudele stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühne/Autolift,
Maschinen und Werkzeug zur Reparatur/Instandstellung von Personenkraftwagen,
gegen Entgelt zur Verfügung.
1.2 Weiter ist qualifiziertes Aufsichtspersonal/Automechaniker anwesend, das in der sachkundigen
Benutzung von Maschinen und Werkzeugen, beratend tätig werden kann.
1.3 Über Ausführung und Zulässigkeit der geplanten Reparatur hat der Mieter Sorge zu tragen, eine Beratung und Hilfe kann in Anspruch genommen werden, jedoch ist dies nicht Pflicht der Do-It-Garage Leo Crudele.
1.4 Wer einem anderen Fahrzeug oder der Einrichtung der Werkstatt schaden zufügt, ist dafür haftbar. Damit wir allfällige Schäden einwandfrei belegen können, ist die Werkstatt Videoüberwacht. Der Aufenthalt und das Arbeiten in unserer Werkstatt erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Vertragsabschluss/Dauer und Preise

2.1 Mündlich oder schriftlich gilt die Vereinbarung des Mietumfangs und Dauer,
über die von Do-It-Garage Leo Crudele zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Maschinen
und Werkzeugen.
2.2 Es gelten die Preise, die auf der Homepage oder vorher abgesprochen sind. Die Bezahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten vor Ort mittels Bargeld, Vorauszahlung per Überweisung oder mit einem anderen von uns bereitgehaltenen Bezahlsystem. Irrtum oder Preisänderung vorbehalten.

3. Pflichten der Do-It-Garage Leo Crudele

3.1 Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung.
3.2 Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

4. Pflichten des Mieters/ der Mieter

4.1 Bei selbst mitgebrachten Werkzeugen, Maschinen und sämtlichen Flüssigkeiten
(Öle, Verdünnungs- Reinigungsmittel), liegt die Haftung beim Mieter.
4.2 Der Arbeitsplatz sowie alle gemieteten Werkzeuge sind in einem sauberen Zustand zu verlassen.
4.3 Die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen je nach Arbeiten (z.B. Schutzbrillen, Handschuhe, etc.) sind beim Einsatz der Mietgegenstände und dem selbst mitgebrachtem Werkzeug unbedingt einzuhalten.
4.4 Für die Entsorgung sämtlich anfallenden Restmaterialien ist der Mieter verantwortlich.
Nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal kann gegen ein Entgelt, dieses durch
die Do-It-Garage Leo Crudele entsorgt werden.

5. Haftungsausschüsse

5.1 Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
5.2 Eventuelle Beratungen jeglicher Art erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

6.1 Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
6.2 Der Sitz des Gargenbetriebes bestimmt den Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten; beim Konsumentenvertrag gilt
alternativ die hierfür vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

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